Anbei erhalten Sie einen Überblick zur Wechselperiode II:
- Die Wechselfrist läuft vom 01.01. bis zum 31.01. Spieler*innen, die vor der Wechselfrist wechseln, erhalten ihre Spielerlaubnis für Pflichtspiele frühestens zum 01.01. (Ausnahme für Vertragsspieler*innen, Lizenzspieler*innen und Nichtamateure siehe unten)
- Spieler*innen müssen sich bis zum 31.12. bei ihrem alten Verein abmelden. Alternativ kann dies unter Vorlage einer Vollmacht durch die Beantragung eines Vereinswechsels mit der „Abmeldung durch den aufnehmenden Verein“ (ebenfalls bis spätestens 31.12.) erfolgen. Erfolgt die (stellvertretende) Abmeldung nach dem 31.12. so würde die spielende Person nicht fristgerecht abgemeldet und es würde eine Wartefrist* ausgelöst.
- Vereine sind ab dem Zeitpunkt der Abmeldung verpflichtet, die spielende Person im System unter Angabe der Zustimmung/Nichtzustimmung und des letzten Pflichtspiels innerhalb von 14 Tagen abzumelden bzw. die Abmeldung zu vervollständigen.
- Die Spielerlaubnis wird für Freundschaftsspiele ab dem Antragseingang, für Pflichtspiele jedoch frühestens ab dem 01.01. erteilt, sofern der abgebende Verein dem Wechsel zustimmt.
- Bei Nichtzustimmung des abgebenden Vereins erhält die spielende Person eine Wartefrist*.
- Einigen sich zwei Vereine auf eine nachträgliche Zustimmung (die in der Ordnung festgelegten Entschädigungssummen sind in der Wechselperiode II nicht verbindlich!) muss diese durch den aufnehmenden Verein bis zum 31.01. mittels Pass-Online beantragt werden. Ein Nachweis über die erfolgte Einigung ist der Passstelle vorzulegen. Alternativ kann der abgebende Verein die nachträgliche Zustimmung über das E-Postfach bestätigen.
- Spieler*innen, die sich zu spät abmelden oder nach Ablauf der Wechselfrist den Verein wechseln, erhalten eine entsprechende Wartefrist*.
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Vereinswechsel von Vertragsspieler*innen und Reamateurisierungen von Vertragsspieler*innen aus dem Ausland sind gem. §§ 23, 29, 30 DFB-SpO bis einschl. 01.02.2024 möglich. Verträge, die nach dem 01.02. eingehen, können nur dann berücksichtigt werden, wenn die spielende Person bereits mit Ende der Wechselperiode ein Pflichtspielrecht für den betreffenden Verein besessen hat. Verträge, die nach dem 01.02.2024 eingehen, müssen gem. § 8 DFB-SpO eine Mindestvergütung von 350 Euro vorweisen. *Wartefristen: Wartefristen bei Senior*innen aufgrund • Antragstellung vor der Winterwechselfrist: Pflichtspielrecht ab 01.01. • Abmeldung nach dem 31.12. oder Antragstellung nach der Wechselfrist: Pflichtspielrecht 6 Monate nach dem letzten Pflichtspiel • Nicht-Zustimmung: Pflichtspielrecht 6 Monate nach dem letzten Pflichtspiel Wartefristen bei A- bis C-Jugendlichen aufgrund • Antragstellung vor der Wechselfrist: Pflichtspielrecht ab 01.01. • Abmeldung nach dem 31.12.: Pflichtspielrecht 3 Monate nach Abmeldedatum (längstens 6 Monate nach dem letzten Pflichtspiel) • Nicht-Zustimmung: Pflichtspielrecht 6 Monate nach dem letzten Pflichtspiel Wartefristen bei D- und E-Jugendlichen aufgrund • Nicht-Zustimmung: Pflichtspielrecht 3 Monate nach Abmeldedatum